Verkaufs- und LieferbedingungenGeltungsbereichNachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen. I. Anwendung Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich.Änderungen und Ergänzungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Alle Angebote sind frei bleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einem früher vom Lieferer bestätigtem Auftrag zugegangen sind. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersproch- en auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis entgegenstehender oder ab- weichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos durchführt. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden bzw. durch gerichtliche oder behördliche Entscheidung für unwirksam erklärt werden, bleibt der Schriftform die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen diese Vertrages oder dieser Bedingungen davon unberührt. II. Preise Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Preise grundsätzlich ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben zuzüglich der am Tage der Lieferung gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (Anschlußaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden. Grundlage ist die jeweils gültige Preisliste. Im Preis nicht eingeschlossen ist die Montage der einzelnen Teile oder Anlage sowie deren Inbetriebsetzung. Auf Anfor- derung stellen wir gegen Berechnung zu den am Tage der Ausführung gültigen Montagesätze einen Fachmonteur bzw. Elektroingenieur zur Verfügung. III. Liefer-u. Abnahmepflicht Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbestellung, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich ist. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt maximal für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils unserer Lieferung, das infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß geliefert werden konnte. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von der / den Bestellmenge(n) bis zu plus/minus 5% sind zulässig und stellen keine Vertragsverletzung dar. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung einer Laufzeit, Fertigungsgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb drei Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu fordern. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflicht nicht, so ist der Lieferer unbeschadet sonstiger Rechte, nicht an die Vorschrif ten über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen. Rücknahmen von Liefergegenständen durch den Lieferer im Kulanzwege setzen einwandfreien Zustand, Originalverpackung und frachtfreie Anlieferung nach Terminvereinbarung voraus. Der Lieferer ist zur Berechnung angemessener, ihm durch die Rücknahme entstehender Kosten berechtigt. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflußbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so ver längert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände bald möglichst mitteilen. Bei telefonisch oder mündlich erteilten Aufträgen liegt das Risiko für eventuelle Falschlieferungen grundsätzlich beim Besteller. IV. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart und Versandweg nach bestem Ermessen. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport-u. Feuerschäden versichert. V. Eigentumsvorbehalt Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Er- füllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zuste- hender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbe- haltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem. Eine Be-oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluß des Eigentumerwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwertes seiner Ware zum Netto-Fakturenwert der be-oder verarbeiteten Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche des Lieferers gemäß Absatz 1 dient. Bei Verarbeitung (Verbindung / Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen des §§ 947, 948 BGB mit der Folge, daß der Miteigentumsanteil des Lieferers an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, daß er mit seinem Kunden ebenfalls einen Eigen- tumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung ist der Besteller nicht berechtigt. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Besteller bereits jetzt sicherheitshalber im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit anderen dem Liefrer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers. Pfändungen, Beschlagnahmen und sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen sind. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder zu versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten. Übersteigt der realisierbare Wert aller Vorbehaltswaren und sonstiger Sicherheiten des Bestellers die gesicherten Forderungen des Lieferers um mehr als 10%, kann der Besteller insoweit Freigabe von Vorbehaltswaren oder Sicherheiten nach Wahl des Lieferers verlangen. VI. Gewährleistung (Sachmängel) Für Sachmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt XII (Schadenersatz) - Gewähr wie folgt: Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Angaben in der Auftragsbestätigung, Ausfallmuster welche dem Besteller auf Wunsch vom Lieferer zur Prüfung vorgelegt bzw. vorgeführt werden. Die Zusicherung von bestimmten Eigenschaften des Liefergegenstandes und für die Leistungen von Formen bedarf derSchriftform in der Auftragsbestätigung. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung. Äußerungen des Lieferers und seiner Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung bestimmter Eigenschaften im Rahmen der Verkaufsgespräche sind unverbindlich, es sei denn, die Richtigkeit dieser Angaben wird schriftlich garantiert. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Der Besteller kann Herabsetzung des Kaufpreises oder - Rückgängimachung des Kaufes erst dann verlangen, wenn die Nachbesserung fehlschlägt oder wenn die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache vom Lieferer abgelehnt wird. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens nach dem Erhalt der Lieferung, schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf eine Woche nach Feststellung. In beiden Fällen verjähren, soweit nicht anders vereinbart, Gewährleistungsansprüche 6 Monate nach Wareneingang beim Besteller. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust der Mängelrüge zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden während des Verzuges der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Rücksprache und Einverständnis des Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen. Die Haftung beschränkt sich nur auf Herstellungs- und Materialfehler. Maßabweichungen innerhalb der Fertigungstoleranzen oder Anpassung an Folgemaschinen gelten nicht als Maßabweichungen. Werden Gewährleistungsansprüche erhoben, so ist den Beauftragten des Verkäufers Gelegenheit zur Überprüfung der Betriebsbedingungen zu geben. Auf Sonderkonstruktionen oder Unikaten, die auf Wunsch des Bestellers nach dessen Vorstellungen und gemachter Angaben gefertigt werden, werden Mängelrügen auf Herstellungsfehler nicht anerkannt. Die Gewähr hierfür trägt der Besteller. VII. Weiterverkauf Der Liefergegenstand wird dem Käufer nur für seinen Geschäftsbetrieb verkauft. Ein Weiterverkauf an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist unzulässig. Der Käufer verpflichtet sich auch seinerseits etwaigen Abnehmern den Weiterverkauf an Verbraucher zu untersagen und stellt den Lieferer (Verkäufer) von allen ihm etwa im Zusammenhang mit einem solchen Verkauf entstehenden Aufwendungen frei. VIII. Verjährung Die Ansprüche des Käufers aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 6 Monaten nach Rechnungsstellung des Lieferers. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. IX. Zahlungsbedingungen Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich an den Lieferer zu leisten. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstiger Leistungen zahlbar mit 2% Skonto innerhalb 10 Tagen sowie ohne Skontoabzug von 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung. Für eventuelle Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt. Lohn und Montagekosten sind nicht skontierfähig. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in gesetzlicher Höhe (8% über dem Basiszinsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Scheck und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. X. Materialbeistellungen Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 10% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen. XI. Schutzrechte Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern, oder unter Verwendung von beigestellten Teilen oder Angaben des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, daß Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer - ohne Prüfung der Rechtslage - berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt, sonst ist er berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten. Dem Lieferer stehen Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte an der von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu. XII.Schadenersatz Der Lieferer haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Organe und leitenden Angestellten und bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten. Bei Verletzung vertraglicher Nebenpflichten haftet der Lieferer nicht, soweit nicht der Kunde auf Grund des Verschuldens des Lieferers sein Leben verliert oder einen Körper-u. Gesundheitsschaden erleidet Beim Fehlen garantierter Eigenschaften haftet der Lieferer nur für Schäden, die am Liefergegenstand selbst entstehen. Weitere als die in diesen Bedingungen aufgeführten und im Vertragstext geregelter Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen, mit der Ausnahme der Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und wenn der Besteller aufgrund des Verschuldens des Lieferers sein Leben verliert oder einen Körper-oder Gesundheitsschaden erleidet. Die Haftung beschränkt sich in jedem Fall auf den Wert der jeweiligen Teillieferung mit der das schadenbehaftete Ereignis im Zusammenhang steht. XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes. Gerichtsstand auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess ist nach Wahl des Lieferers soweit nicht anders festgelegt der Sitz der Stummer Konstruktion GmbH & Co. KG. oder der Sitz des Bestellers. |